Rechtliches:

Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich, Vertragsinhalt

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Bremerhavener Eiswerk GmbH (nachfolgend „Eiswerk“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Eiswerk stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Der Kunde erkennt diese Bedingungen spätestens durch die teilweise oder gänzliche Abnahme der gelieferten Ware an.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn dieser einen Antrag zu seinen Bedingungen bestätigt und Eiswerk dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(2 Aufträge des Kunden werden für Eiswerk erst mit seiner Annahme verbindlich, die auch durch Lieferung oder Rechnungserteilung erfolgt. Nebenabreden oder spätere Änderungen jeder Art bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2 Lieferung

(1) Die Lieferungen von Eiswerk erfolgen ab Werk. Eiswerk ist zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, soweit diese zumutbar sind.

(2) Von Eiswerk in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch von Eiswerk auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Eiswerk nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(4) Für den Fall, dass Eiswerk vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die Eiswerk nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat Eiswerk den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist Eiswerk berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden (in Form der Kaufpreiszahlung) ist von Eiswerk unverzüglich zu erstatten.

 

3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungserteilung erfolgt auf der Grundlage der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Vereinbarung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach der am Tag des Vertragsschlusses geltenden verbindlichen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(2) Sofern nicht anders angegeben, entspricht das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Abweichungen hiervon werden im Kontrakt bzw. Dienstleistungsvertrag vereinbart.

(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(4) Bei Zahlungsverzug ist Eiswerk berechtigt, dem Kunden gegenüber für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen zu berechnen. Gegenüber dem Verbraucher beträgt dieser Zins  5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber einem Unternehmer 9 Prozentpunkte über den Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum von Eiswerk. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Eiswerk.

(2) Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Eiswerk berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist Eiswerk berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

Für den Fall, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, muss Eiswerk dem Kunden vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

(3) Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Eiswerk unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B Pfändungen) auf die Eiswerk gehörenden Waren erfolgen, in Textform zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer § 4 (2) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend

  1. a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der Waren von Eiswerk unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei Eiswerk als Hersteller gilt. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwirbt Eiswerk Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an Eiswerk ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nimmt Eiswerk die Abtretung an.
  2. b) Der Kunde tritt Eiswerk bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Eiswerk gemäß Ziffer § 4 (4) a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit Eiswerk vereinbarten Zahlbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nimmt Eiswerk an. Die gemäß § 4 (3) aufgeführten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. c) Der Kunde bleibt neben Eiswerk zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Eiswerk gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und Eiswerk den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 4 (2) geltend macht, verpflichtet sich Eiswerk, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern Eiswerk die Ausübung eines Rechts gemäß § 4 (2) geltend macht, kann Eiswerk vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist Eiswerk berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Kunden sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  4. d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Eiswerk um mehr als 10 % übersteigt, gibt Eiswerk auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl von Eiswerk frei.

 

5 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist,  bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Bei Lieferung erkennbare Mängel und Beschädigungen der Ware oder Verpackungen sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind gegenüber den die Ware an den Kunden übergebenden Personen  bei Warenempfang auf dem Lieferschein von Eiswerk zu vermerken. Mängel und Beschädigungen sind daneben Eiswerk unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen Eiswerk hergeleitet werden. Sofern es sich bei der Ware um andere zur Weiterverarbeitung bestimmten Ware handelt, hat der Kunde, der Unternehmer ist, eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine Anzeige in Textform an Eiswerk hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. In Textform anzuzeigen sind offensichtliche Mängel durch den Kunden, der Unternehmer ist, innerhalb von 7  Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Kunde, der Unternehmer ist, seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung von Eiswerk für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Kunden, der Unternehmer ist,  keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.

(3)  Bei jeder Mängelrüge steht Eiswerk das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Akteneinsicht der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand zu. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der weiter gehenden Lieferung, sofern die Brauchbarkeit der Gesamtlieferung nicht unzumutbar eingeschränkt ist. Eine sachgemäße Lagerung bei mindestens minus 18 Grad Celsius ist aus hygienischen Gründen immer erforderlich.

(4) Sofern Eiswerk sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.

(5)  Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet Eiswerk nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Eiswerk kann jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(6)  Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von § 6 und § 7.

 

6 Verjährung

(1) Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

7 Sonstige Haftung

(1) Eiswerk als Verkäufer haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

(2) Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet Eiswerk, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet Eiswerk, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

  1. a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
  2. b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

(3) Die sich gemäß Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Eiswerk nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass Eiswerk als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, zurücktreten oder kündigen.

 

8 Mitwirkungs- und Duldungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat im Rahmen des Gefahrenüberganges die unterbrechungslose Sicherung der Tiefkühlkette von mindestens minus 18 Grad Celsius während der Lagerung innerhalb der vorgegebenen Haltbarkeit zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Temperatur der Kühlbehältnisse.

(2) Eiswerk ist berechtigt, die Einhaltung der Tiefkühlkette und die Temperatur des Kühlbehälters durch Messung zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Messung zu dulden.

(3) Bei Verstoß gegen § 8 (1) oder § 8 (2) ist Eiswerk berechtigt die Übergabe an den Kunden zu verweigern, bis der Kunde ein § 8 (1) entsprechendes Kühlbehältnis vorbereitet hat. Sollte Eiswerk durch die Missachtung von § 8 (1) Mehrkosten (z.B. durch den Rücktransport, notwendige Lagerung etc.) entstehen, ist Eiswerk berechtigt, diese Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

 

9 Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Warenbestellungen und Auslieferungen ist 27572 Bremerhaven im Bundesland Bremen. Der Firmeneintrag ist beim Handelsregister Bremen erfolgt.

(2) Beidseitiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen Eiswerk und dem Kunden, der Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,  ist Bremerhaven.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

10 Hinweis auf ein mögliches Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Sollte der Vertragsschluss zwischen Eiswerk und einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sein, hat der Verbraucher nach folgenden Maßgaben ein Widerrufsrecht. Näheres zu Widerrufsrecht finden Sie auch über den folgenden Link:

Formular zum Download  oder  Online-Formular.

Fernkommunikationsmittel sind gemäß § 312c BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.

(2) Für dieses Widerrufsrecht gelten die gesetzlichen Regelungen der § 312 g BGB, Art. 246a EGBGB

 

Über dieses Widerrufsrecht haben wir Sie wie folgt zu informieren:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Bremerhavener Eiswerk GmbH, Kühlhauskai 1, 27572 Bremerhaven, 0471/93155-0, kontakt@eiswerk.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular  verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(3) Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an Bremerhavener Eiswerk GmbH, Kühlhauskai 1, 27572 Bremerhaven zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Diese Kosten werden auf höchstens etwa 82,00 EUR pro Palettenstellplatz geschätzt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

 

11 Datenschutz / gesetzliche Informationspflichten

Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erhebt Eiswerk bei den Kunden personenbezogene Daten. Hierbei handelt es sich um Name, Vorname, Unternehmen, Anschrift, Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie die Bankverbindungsdaten zur Zahlung.

Diese Daten werden ausschließlich gemäß § 6 (1) b) DSGVO zur Anbahnung, Durchführung und zur Zahlungsabwicklung des Vertrages verarbeitet und verwaltet. Ohne die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist die Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht möglich.

Die Datenerhebung erfolgt ausschließlich bei den Kunden bzw. den von den Kunden beauftragten Mitarbeitern. Die Erhebung der Daten und Verwaltung erfolgt durch Eiswerk selbst .

 

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung und Datenverarbeitung:

 

Bremerhavener Eiswerk GmbH
Kühlhauskai 1
27572 Bremerhaven

Geschäftsführer: Dietmar Otten

0471/93155-0
kontakt@eiswerk.de

 

  1. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Die Daten werden erhoben, um die Vertragsabwicklung inklusive der Zahlung zu ermöglichen, Art. 6 (1) b DSGVO.

 

  1. Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden:

Eiswerk verarbeitet folgende Kategorien von personenbezogenen Daten:

–  Kontaktdaten

–  Bankverbindungsdaten

–  Name, Vorname des Mitarbeiters

 

  1. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß DSGVO, BDSG, Abgabenordnung für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendig ist. Für steuerrechtlich relevante Unterlagen, Abrechnungsbelege, Ausgangsrechnungen, Zahlungseingangsbelege, besteht diesbezüglich eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von zehn Jahren, für sonstige Kommunikation zwischen dem Kunden und Eiswerk und dem Auftragsdatenverwalter besteht eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.

 

  1. Betroffenenrechte

Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung stehen Verbrauchern folgende Rechte zu:

Werden die personenbezogenen Daten verarbeitet, so besteht das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Zudem steht Ihnen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 des DSGVO zu.

Wir weisen darauf hin, dass die Vertragsabwicklung unmöglich ist, wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben oder der Verwaltung und Verarbeitung der Daten widersprechen. Denn ohne diese Angaben kann ihr Bestellung nicht bearbeitet werden und es kann kein Vertrag geschlossen bzw. dieser nicht fortgeführt werden.

Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an:

Bremerhavener Eiswerk GmbH
Kühlhauskai 1
27572 Bremerhaven

Geschäftsführung

0471/93155-0
kontakt@eiswerk.de

 

Bei datenschutzrechtlichen Beschwerden können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden:

 

Die Landesschutzbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Arndtstraße 1
27570 Bremerhaven

 

12 Schlussbestimmung

Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarungen soll diejenige rechtlich wirksame Regelung gelten, die dem gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt bzw. die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

Bremerhaven

Stand: 27.10.2024